Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 67 Monatlicher Ausgleich
Stand: 26.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/67#abs-1 (1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/67#abs-2 (2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/67#abs-3 (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.